Jugendschutzgesetz
Jugendschutzgesetz:
Seit dem 01.04.2016 verlangt der Gesetzgeber die Überprüfung der Volljährigkeit jedes Kunden. Hierzu haben wir eine einfache Prüfungsmaßnahme während des Bestellvorgangs eingebaut. Die Prüfung erfolgt nur EINMAL, danach ist Ihre E-Mail dauerhaS freigeschaltet. BiTe achten Sie darauf, dass kein Minderjähriger Zugang zu Ihrem E-Mail Account hat.
Zudem verlangt der Gesetzgeber die Zustellung per Altersnachweis, d. h. der Zusteller übergibt die Sendung nur an Volljährige.
§ 10 JuSchG - Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere niko[nhal[ge Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum niko[nhal[ger Produkte gestaTet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere niko[nhal[ge Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist,
dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere niko[nhal[ge Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere niko[nhal[ge Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für niko[nfreie Erzeugnisse, wie elektronische ZigareTen oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampS und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.